Zuständige Stellen für die Verfolgung einer Kindswohlgefährdung
Jugendamt
Das Jugendamt kann den Eltern und ihren Kindern und Jugendlichen Unterstützung anbieten, um eine Gefährdung zu verhindern oder abzuwenden. Es hat die Verantwortung, unverzüglich zu handeln, wenn über eine mögliche Kindeswohlgefährdung informiert wird. Dabei hat es auch die Möglichkeit, Kinder zu ihrem Schutz sofort aus einer Gefahrensituation zu nehmen.
Familiengericht
Das Familiengericht hat bei Feststellung einer Kindeswohlgefährdung das Recht in das elterliche Sorgerecht einzugreifen, um Kinder und Jugendliche zu schützen. Es kann den Eltern Auflagen und Weisungen zur Erziehung und Förderung erteilen. Sind solche Maßnahmen erfolglos geblieben oder ist anzunehmen, dass sie zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung nicht ausreichen, kann die elterliche Sorge teilweise oder insgesamt entzogen werden.
Polizei
Die Polizei ist eine Gefahrenabwehrbehörde und zuständig für die Verfolgung, aber auch Verhütung von Straftaten. Die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht ist eine Straftat gemäß § 171 Strafgesetzbuch, ebenso wie die Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Strafgesetzbuch. Die Polizei hat Möglichkeiten zur sofortigen Krisenintervention, um Kinder aus der Gefahrensituation zu nehmen und sie zu schützen.