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Kinderschutz

Kinder haben ein Recht darauf, geborgen und gesund aufzuwachsen. Sie benötigen Fürsorge und Schutz vor allen Gefährdungen ihres Wohlergehens. Die Eltern sind für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder verantwortlich und müssen dafür sorgen, dass deren Grundrechte gewahrt werden. Die staatliche Gesellschaft wacht darüber, dass sie dieser Aufgabe ausreichend nachkommen.

Wenn es Eltern nicht gelingt, ihre Erziehungs- und Fürsorgepflicht zu erfüllen, sorgen die staatlichen Stellen dafür, dass die Kinder vor Vernachlässigung und Misshandlung geschützt werden. Jeder Erwachsene, der sich Sorgen um das Wohl eines Kindes macht, sollte im Interesse des Kindes die staatliche Jugendhilfe informieren. Wenn konkrete Hinweise auf eine aktuelle Kindeswohlgefährdung vorliegen, ist das Jugendamt berechtigt und sogar verpflichtet, die Lebenssituation betroffener Kinder und Jugendlichen zu prüfen und entsprechend zu handeln.

Aus diesem Schutzauftrag ergeben sich für das Jugendamt zwei Aufgaben:

  • Die Erziehungsverantwortung der Eltern unterstützen und stärken – durch Beratung, Förderung und Hilfen zur Erziehen, wie zum Beispiel Familienhelfer, Tagesgruppen.
  • Zum Schutz des Kindes Maßnahmen treffen, zum Beispiel Inobhutnahme oder die Herbeiführung einer Sorgerechtsentscheidung durch das Familiengericht.

 

Für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe, die Leistungen nach dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erbringen, ergibt sich bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, vor der Information des Jugendamtes noch ein eigener Schutzauftrag. Dafür gibt der Gesetzgeber einen Handlungsablauf bei Kindeswohlgefährdung vor, der in § 8a SGB VIII oder im § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz beschrieben wird.

01.06.2016

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