Handreichung und Arbeitshilfe im Kinderschutz
In Ihrem täglichen, verantwortungsvollen Handeln mit Kindern und Jugendlichen schaffen Sie Räume und Möglichkeiten, damit diese gesund aufwachsen können. Dennoch gibt es Momente, in denen Kinder und Jugendliche einen besonderen Schutz, Ihre sensible Wahrnehmung und Aufmerksamkeit sowie sofortige Hilfe brauchen - dann, wenn der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung besteht.
Ein effektiver Kinderschutz ist die gemeinsame und gesetzlich verpflichtende Aufgabe aller Professionen, die mit Kindern und Familien arbeiten. Grundlage dafür sind Kenntnisse über die vorhandenen Strukturen und Handlungsabläufe, welche im folgenden beschrieben sind.
Die jeweils aktuelle Fassung der Arbeitshilfe sowie notwendige Formulare finden Sie in den anliegenden PDF-Dokumenten.
Handlungsschritte bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
0. Dokumentation von Anfang an
Ihre Wahrnehmung aller gewichtigen Anhaltspunkte müssen dokumentiert werden und das möglichst:
- zeitnah
- genau und
- im Kontext.
Dokumentieren Sie, was Sie beobachten, sehen und hören! Verzichten Sie auf Hypothesen!
Wichtig ist auch die Beschreibung der Ausgangssituation.
Beispiel:
Falsch: Heute hat Tim einen Stuhl aus dem Fenster geworfen.
Richtig: In der Bastelzeit, die täglich von 09:00 bis 10:00 Uhr stattfindet, wurde beobachtet, dass Tim gegen 09:10 Uhr aufgestanden ist. Er ging zu dem Jungen, welcher ihm gegenüber saß. Er schubste den Jungen vom Stuhl, nahm seinen Stuhl und warf ihn aus dem geöffneten Fenster. Währenddessen sagte Tim zu dem Jungen: „Mit deinen Manieren hast du hier nichts am Tisch zu suchen! Schweine müssen draußen bleiben!“
1. Verfahren zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos
Nimmt eine Fachkraft gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahr, teilt sie diese der zuständigen Leitung mit. Wenn die Vermutung eines gewichtigen Anhaltspunktes für eine Gefährdung im Rahmen einer kollegialen Beratung nicht ausgeräumt werden kann, ist eine Gefährdungseinschätzung unter Einbeziehung einer „insoweit erfahrenen Fachkraft“ oder Kinderschutzfachkraft vorzunehmen. Dabei sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 64 SGB VIII bzw. § 4 Abs. 2 KKG zu beachten. Die Daten der Familie sind demnach zu pseudonymisieren.
Im Rahmen der Gefährdungseinschätzung ist zu entscheiden und zu dokumentieren, welche Maßnahmen genau ergriffen werden und wer für ihre Durchführung verantwortlich ist. Zur Dokumentation kann der „Dokumentationsbogen der Fallberatung zur Gefährdungseinschätzung“ genutzt werden.
Bei der Gefährdungseinschätzung sollten u.a. drei Fragen beantwortet werden:
a.) Besteht gegenwärtig eine Gefahr?
b.) Ist eine Beeinträchtigung der geistigen, seelischen oder körperlichen Entwicklung des Kindes mit Sicherheit hervorsagbar?
c.) Ist das Ausmaß der Schädigung erheblich?
Werden alle Fragen mit „Ja“ beantwortet, ist das Kind oder der Jugendliche mit hoher Wahrscheinlichkeit nach § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch in seinem Wohl gefährdet.
2. Einbeziehung der Erziehungsberechtigten und des Kindes oder Jugendlichen
Die Erziehungsberechtigen sowie das Kind oder der Jugendliche sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
3. Auf Hilfen hinwirken
Die fallverantwortliche Fachkraft hat bei den Erziehungsberechtigten in einem Elterngespräch auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken, wenn sie diese für erforderlich hält. Auf Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken bedeutet für Fachkräfte:
- eigene Ressourcen zur Abwendung der Gefährdung einsetzen
- auf andere frei zugängliche Hilfen hinweisen bzw. diese vermitteln (z.B. Erziehungsberatung, Schuldnerberatung),
- darauf hinwirken, dass verbindliche Absprachen mit den Erziehungsberechtigten über die Inanspruchnahme dieser Hilfe(n) zur Gefährdungsabwendung getroffen werden, diese dokumentieren und überprüfen
- ggf. die Erziehungsberechtigten bei der Kontaktaufnahme zum Jugendamt motivieren und unterstützen
Eine Vielzahl von Beratungs- und Hilfsangeboten und vielen weiten Informationen sind in der Handreichung „Elternbuch - eine Orientierungshilfe“ zusammengefasst. Die aktuelle Fassung der Handreichung finden Sie unter:
https://kinderschutz.landkreis-stendal.de/de/willkommensbesuchsdienst.html
4. Information an das Jugendamt
Das Jugendamt ist zwingend zu informieren, wenn
- eine Gefährdungseinschätzung nicht verlässlich durchgeführt werden kann
- Maßnahmen/Hilfen nicht angenommen werden
- Maßnahmen/Hilfen nicht ausreichend sind
- der Träger nicht in der Lage ist, die Wirksamkeit der Maßnahmen zu prüfen und eine weitere Gefährdung des Kindes nicht ausgeschlossen werden kann
- die Gefährdung so akut ist, das durch die vereinbarten Abläufe das Wohl des Kindes oder Jugendlichen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gesichert werden kann (dringende Kindeswohlgefährdung)
- die Erziehungsberechtigten nicht willens oder in der Lage sind, bei der Gefährdungseinschätzung mitzuwirken
Folgende Inhalte sind der Mitteilung an das Jugendamt beizulegen:
- Ergebnis der Gefährdungseinschätzung mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft (dieser wird im Rahmen der Beratung von der insoweit erfahrenen Fachkraft ausgefüllt)
- ausgefüllter Bogen „Mitteilung über gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SBG VIII Abs. 4 bzw. § 4 Abs. 3 KKG“
- ausgefüllter Bogen „Dokumentationsbogen Risikofaktoren Kindeswohlgefährdung"
- eigene Dokumentation des Fallverlaufs, Gesprächsprotokolle von Elterngesprächen usw.
